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(c) Rlebnisreich

Kurzzeitpflege im Wohnheim

Bitte lächeln. Foto: Rlebnisreich

Kurzzeitpflege oder Überleitungspflege ist eine zwischen einer Woche und maximal ca. zwei Monaten begrenzte Pflege von pflege- und betreuungsbedürftigen Personen, vor allem im teilstationären Bereich.

Der Grund dafür kann sein, dass pflegende Angehörige aufgrund von beispielsweise Urlaub oder Krankheit die Pflege und Betreuung zu Hause unterbrechen müssen, oder aber ältere Personen nach einem Krankenhausaufenthalt noch nicht in der gesundheitlichen Lage sind, in ihren Wohnbereich zurück zu kehren und daher einer Überbrückung in einem Senioren- oder Pflegeheim bedürfen. Seit der letzten Novelle des Bundespflegegeldgesetzes ist auch eine Ersatzpflege bei gleichzeitigem Verbleib im häuslichen Bereich möglich. Ebenso wurde der Kreis der anspruchsberechtigen Personen erweitert. Das Verständnis von Kurzzeitpflege, die Regelungen, sowie die Art und Höhe der Finanzierungszuschüsse dafür, sind in den Bundesländern unterschiedlich.

Niederösterreich

In bewilligten stationären Pflegeeinrichtungen können pflegebedürftige Menschen, bis einschließlich Pflegegeldstufe 7, Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Im Rahmen der Kurzzeitpflege wird der pflegebedürftige Mensch tagsüber und während der Nachtzeit in der Kurzzeitpflege erbringenden Einrichtung versorgt, aktivierend betreut und gepflegt.

Anspruchsvoraussetzungen

  • Hauptwohnsitz des pflegebedürftigen Menschen in Niederösterreich
  • der Bezug von Pflegegeld
  • maximale Aufenthaltsdauer in der Kurzzeitpflegeeinrichtung von bis zu 6 Wochen pro Jahr

Eigenleistung des Hilfe Suchenden

Als Eigenleistung für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege muss der Hilfe Suchende aus seinem Einkommen 1/30 von 80 % seines monatlichen Einkommens, sowie 1/30 von 100 % des Pflegegeldes als Kostenbeitrag für jeden Tag bezahlen. Unter Einkommen ist das monatliche Nettoeinkommen zu verstehen. Einkommen ist grundsätzlich jede regelmäßig zufließende Geldleistung (wie z.B. Rente, Pension, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft etc.). Nicht zum Einkommen zählen Geldleistungen wegen Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, Sonderzahlungen, Familienbeihilfen, Studienbeihilfen und Wohnbeihilfen. Darüber hinaus besteht keine weitere Kostenersatzpflicht des Hilfe Suchenden bzw. seiner unterhaltspflichtigen Angehörigen.

Tarife

Die verrechenbaren Kosten der Kurzzeitpflege orientieren sich an den in der NÖ Pflegeheim Verordnung für die NÖ Pflegeheime festgelegten Tarifen. Die Tarife werden jährlich angepasst.

Abwicklung und Verrechnung

Die Kurzzeitpflege erbringende Einrichtung berechnet und hebt vom Hilfe Suchenden den Kostenbeitrag ein. Für die Berechnung des Kostenbeitrages hat der Hilfe Suchende gegenüber der Einrichtung das Einkommen nachzuweisen. Bei Inanspruchnahme der Kurzzeitpflege ist von der Pflegeeinrichtung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein ausgefüllter Antrag des Hilfe Suchenden auf „Zuschuss zur Kurzzeitpflege" zu übermitteln. Diesem Antrag sind die entsprechenden Nachweise, insbesondere für den Einkommensbezug in Kopie anzuschließen. Durch die Bezirksverwaltungsbehörde wird die Zuschussleistung aus Sozialhilfemitteln im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erbracht. Auf diese Zuschussleistung besteht kein Rechtsanspruch.

Notwendige Unterlagen

Diese Unterlagen (jeweils in Kopie) benötigen Sie für die Antragstellung:

  • Einkommensnachweise der pflegebedürftigen Person z.B. Kontoauszüge der letzten 3 Monate)